Musterbriefe für die Anschlussfinanzierung
Inhaltsverzeichnis
Kurz erklärt
Für die Anschlussfinanzierung brauchen Sie in der Regel vier Schreiben: die Anfrage nach
der Restschuldbescheinigung, die Kündigung nach zehn Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
die Kündigung zum Ende der Sollzinsbindung nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB und die
Nachverhandlung eines Angebots. Alle vier erstellt der Generator unten mit Ihren Daten.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB gilt unabhängig davon, ob die Bank einverstanden ist.
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Ihre Angaben bleiben im Browser. Es wird nichts gespeichert und nichts gesendet.
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Prüfen Sie das Schreiben vor dem Versand und ergänzen Sie fehlende Angaben.
Wann Sie ein Darlehen vorzeitig kündigen dürfen
Das Sonderkündigungsrecht aus § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begrenzt, wie
lange Sie sich an einen festen Sollzins binden. Ohne diese Regel könnte eine Bank Sie 30
Jahre an einen Kreditvertrag fesseln. Drei Fälle sind für eine Baufinanzierung wichtig:
| Fall | Grundlage | Kündigungsfrist | Entschädigung |
|---|---|---|---|
| Zehn Jahre nach vollständigem Empfang | § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB | 6 Monate | keine |
| Ende der Sollzinsbindung ohne neue Vereinbarung | § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB | 1 Monat | keine |
| Variabler Zinssatz | § 489 Abs. 2 BGB | 3 Monate | keine |
| Verkauf während der Zinsbindung | § 490 Abs. 2 BGB | berechtigtes Interesse nötig | Vorfälligkeitsentschädigung |
Das Sonderkündigungsrecht besteht in allen drei ersten Fällen unabhängig davon, ob die
Bank einverstanden ist. Sie können auch nur teilweise kündigen, also einen Teil der
Restschuld ablösen und den Rest weiterlaufen lassen. Diese Möglichkeit wird selten
genutzt, ist aber besonders dann interessant, wenn Sie eine größere Summe frei haben, aber
nicht die gesamte Restschuld decken können.
Welches Schreiben Sie wann brauchen
| Schreiben | Wann | Frist |
|---|---|---|
| Restschuldbescheinigung anfordern | 6 bis 12 Monate vor Ablauf | keine, aber Banken brauchen Zeit |
| Kündigung nach zehn Jahren | ab 10 Jahren nach Vollauszahlung | 6 Monate |
| Kündigung zum Ende der Sollzinsbindung | kurz vor Ablauf | 1 Monat |
| Angebot nachverhandeln | nach Erhalt des Prolongationsangebots | keine, Frist selbst setzen |
Kündigung nach zehn Jahren: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Dieses Sonderkündigungsrecht ist der wichtigste Fall. Zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehenssumme dürfen Sie den Kreditvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, und zwar ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Zinsbindung noch läuft. Bei einer Baufinanzierung mit 15 oder 20 Jahren Sollzinsbindung ist das Sonderkündigungsrecht deshalb besonders wertvoll.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch gemacht:
- Die Frist beginnt mit der vollständigen Auszahlung. Nicht mit dem
Vertragsschluss und nicht mit der ersten Rate. Wurde ein Neubau in Tranchen ausgezahlt,
zählt der Tag der letzten Zahlung. Bei einer Baufinanzierung verschiebt sich der Stichtag dadurch oft um ein bis zwei Jahre nach hinten. Prüfen Sie das Datum im Kreditvertrag oder in der Auszahlungsbestätigung. - Alle Darlehensnehmer müssen unterschreiben. Stehen zwei Personen
im Kreditvertrag, reicht eine Unterschrift nicht. Die Kündigung wäre dann unwirksam.
Der Generator rechnet Ihnen aus dem Datum der Vollauszahlung das früheste Vertragsende
aus. Sie können das Schreiben schon vorher versenden, wirksam wird die Kündigung dann zum
berechneten Termin.
Kündigung zum Ende der Sollzinsbindung: § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Der zweite Fall betrifft das reguläre Ende der Sollzinsbindung. Läuft sie aus und wurde keine neue Vereinbarung über die Zinsen getroffen, können Sie den Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Auch hier fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
In der Praxis brauchen Sie dieses Schreiben, wenn Sie zu einer anderen Bank wechseln.
Die neue Bank löst das alte Darlehen ab, und die Kündigung stellt klar, dass der Vertrag
nicht stillschweigend zu einem variablen Zinssatz weiterläuft. Genau das passiert
nämlich, wenn niemand etwas unternimmt, und die variablen Zinsen liegen fast immer über dem Marktniveau. Ein einmal so weiterlaufender Vertrag lässt sich zwar jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen, kostet in der Zwischenzeit aber Geld.
Die Restschuldbescheinigung anfordern
Ohne den exakten Betrag, der zum Stichtag noch offen ist, kann Ihnen keine Bank ein
verbindliches Angebot machen. Die Restschuldbescheinigung ist deshalb der erste Schritt jeder Anschlussfinanzierung oder Umschuldung Ihrer Baufinanzierung.
Die Anfrage ist formlos möglich und kostenlos. Fordern Sie im selben Schreiben gleich
den Tilgungsplan und eine Bestätigung des genauen Datums mit, an dem die Sollzinsbindung
endet. Diese drei Angaben zusammen sind die Grundlage für alles Weitere. Eine gute
Näherung liefert vorab der Restschuld-Rechner.
Ein Angebot nachverhandeln
Wer die Konditionen für seine Anschlussfinanzierung schon Jahre im Voraus sichern möchte, sollte sich ansehen, wie ein Forward-Darlehen funktioniert. Das Prolongationsangebot der Hausbank liegt erfahrungsgemäß über den aktuellen Zinsen am Markt, weil die Bank weiß, dass ein Wechsel Aufwand bedeutet. Mit einem konkreten Fremdangebot in der
Hand verschiebt sich diese Lage.
Das Schreiben nennt beide Zinsen, rechnet die Differenz in Euro um und setzt eine
Frist. Der Ton bleibt dabei sachlich: Sie wollen bleiben, aber nicht zu jedem Preis.
Viele Institute bessern nach, sobald ein belastbares Vergleichsangebot vorliegt. Ob Ihr
Angebot überhaupt zu teuer ist, prüfen Sie vorher unter
Anschlussfinanzierung.
So versenden Sie die Schreiben richtig
-
Ausdrucken und unterschreiben
Wichtig: Eine Kündigung per E-Mail ist rechtlich angreifbar. Drucken Sie das Schreiben aus und unterschreiben Sie eigenhändig. Bei mehreren Darlehensnehmern unterschreibt
jeder. -
Per Einschreiben mit Rückschein senden
Bei Kündigungen zählt der Zugang, nicht der Versand. Der Rückschein ist Ihr
Nachweis, dass die Bank das Schreiben rechtzeitig erhalten hat. -
Kopie und Beleg aufbewahren
Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens zusammen mit dem Einlieferungsbeleg auf,
bis die Bank den Eingang schriftlich bestätigt hat.
Häufige Fragen zu den Musterbriefen
Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?
Für eine Kündigung nach § 489 BGB ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie
ist also formlos möglich. In der Praxis verlangen Banken jedoch ein unterschriebenes
Schreiben, und im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen. Einschreiben mit Rückschein
ist deshalb der sichere Weg.
Ab wann läuft die Zehnjahresfrist genau?
Ab dem Tag der vollständigen Auszahlung des Darlehens. Bei einem Kauf ist das meist der
Tag der Kaufpreiszahlung, bei einem Neubau der Tag der letzten Teilauszahlung. Der
Vertragsschluss spielt für die Frist keine Rolle.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Generator läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Daten an einen
Server übertragen und nichts gespeichert. Wenn Sie die Seite schließen, sind die Angaben
weg.
Kann ich die Kündigung zurücknehmen?
Nur mit Zustimmung der Bank. Eine wirksam zugegangene Kündigung ist bindend. Kündigen Sie
deshalb erst, wenn die Anschlussfinanzierung zugesagt ist.
Brauche ich für die Umschuldung eine eigene Kündigung?
In vielen Fällen übernimmt die neue Bank die Abwicklung und löst das alte Darlehen zum
Stichtag ab. Eine eigene Kündigung schafft trotzdem Klarheit und verhindert, dass der
Vertrag zu einem variablen Zinssatz weiterläuft. Sprechen Sie den Punkt mit der neuen Bank
ab, damit nichts doppelt passiert.
Rechtliche Grundlagen und Hinweis
- § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Kündigung zum Ende der Sollzinsbindung, Frist ein Monat
- § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Kündigung zehn Jahre nach vollständigem Empfang, Frist sechs Monate
- § 489 Abs. 2 BGB: Kündigung bei variablem Zinssatz, Frist drei Monate
- § 490 Abs. 2 BGB: außerordentliche Kündigung und Vorfälligkeitsentschädigung
Diese Vorlagen sind allgemeine Muster für den Schriftverkehr mit Ihrer Bank und ersetzen
keine Rechtsberatung. Bei strittigen Fällen, etwa einer bereits abgelehnten Kündigung oder
einer geforderten Vorfälligkeitsentschädigung, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht oder an die Verbraucherzentrale.